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Unterhaltsvorschuss

Der Kreis Soest ist mit Ausnahme der Städte Lippstadt, Soest und Warstein, welche über ein eigenes Jugendamt verfügen, für die Durchführung der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständig.

Unterhaltsvorschussleistungen

Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es 

  • in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • noch keine 12 Jahre alt ist
  • bei einem Elternteil lebt, der
    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
  • nicht oder nicht regelmäßig
    • Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil,
    • bei Tod des Eltern- / Stiefelternteils Waisenbezüge/Schadensersatzleistungen

in Höhe des Mindestunterhaltes der ersten und zweiten Altersstufe abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld erhält.

Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie bzw. der alleinerziehende Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn 

  • beide Elternteile zusammenleben,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • heiratet,
    • sich weigert,
      • Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder 
      • an der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt (ab 01.01.2010 317,-- EURO bis zum 6. Lebensjahr / 364,-- EURO ab dem 6. Lebensjahr). Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (derzeit 184,--EURO) abgezogen.

Sofern nicht noch weitere Einkünfte, wie z. B.

  • Unterhaltszahlungen / Unterhaltsersatzleistungen,
  • kindergeldähnliche Leistungen,
  • Waisenbezüge/Schadensersatzleistungen nach Tod des Eltern-/Stiefelternteils

abzuziehen sind, werden ab 01.01.2010 für ein

  • Kind unter 6 Jahren 133,00 Euro,
  • Kind ab 6. Lebensjahr 180,00 Euro

gezahlt.

Wie lange wird gezahlt?

Unterhaltsvorschuss wird max. 72 Monate gezahlt. Entscheidend für den Zahlungsbeginn ist der Antragseingang bei der Unterhaltsvorschusskasse der Abt. Jugend und Familie des Kreises Soest.

Es kann max. 1 Monat rückwirkend gezahlt werden:

  • wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und
  • Bemühungen um Unterhaltszahlungen nachgewiesen wurden. ´

Die Zahlung ist einzustellen, wenn das 12. Lebensjahr vollendet wird, auch wenn dann 72 Monate noch nicht voll ausgeschöpft wurden.

Kosten

Für Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Notwendige Unterlagen

Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist ein schriftlicher Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder seines gesetzlichen Vertreters.

 

Der Antrag ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Bevollmächtige haben aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil bzw. der Sozialhilfeträger.

 

Antragsformulare können beim Kreis Soest angefordert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse sind auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

  • UVG Antrag,
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind),
  • Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile,
  • Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden),
  • Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden).

 

Rechtsgrundlagen

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
  • Sozialgesetzbuch I
  • Sozialgesetzbuch X
  • Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Unterhaltsvorschuss
  • Frau Heike Bellenhaus
    zuständig für Erwitte, Geseke und Rüthen
    Telefon: 02921 / 30-2046
    Telefax: 02921 / 30-3472
    E-Mail: heike.bellenhaus@kreis-soest.de


  • Frau Michaela Schlummer
    zuständig für Werl, Wickede und Ense
    Telefon: 02921 / 30-2045
    Telefax: 02921 / 30-3472
    E-Mail: michaela.schlummer@kreis-soest.de


  • Herr Martin Pils
    zuständig für Werl, Wickede und Ense
    Telefon: 02921 / 30-2587
    Telefax: 02921 / 30-3472
    E-Mail: martin.pils@kreis-soest.de


  • Frau Kerstin Düsener
    zuständig für Anröchte, Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver
    Telefon: 02921 / 30-2047
    Telefax: 02921 / 30-3472
    E-Mail: kerstin.duesener@kreis-soest.de


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