Einbürgerungen
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Für eine Einbürgerung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und ein Antrag gestellt werden.
Eine Einbürgerung ist Ausdruck und Zeichen der Integration. Sie schafft die Voraussetzung, am politischen Leben gleichberechtigt teilzuhaben und alle Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers zu übernehmen.
Die Kreisverwaltung Soest ist für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband für das gesamte Kreisgebiet außer der Stadt Lippstadt zuständig. Die Bearbeitung der Anträge für die Stadt Lippstadt erfolgt bei der Stadtverwaltung in Lippstadt.
Für Personen, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig.
Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen und der Besonderheiten ist eine Beratung vor der Antragstellung sehr empfehlenswert.
Zur Vermeidung von Wartezeiten und zur besseren Erreichbarkeit bitten wir Sie, für Beratungsgespräche vorab einen Termin zu vereinbaren. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder als PDF unter der Rubrik „Formulare und informationen“. Die vollständigen Antragsunterlagen können Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeindeverwaltung abgeben.
Anträge auf Einbürgerung müssen persönlich unter Vorlage Ihres Passes gestellt werden.
Voraussetzungen und notwendige Unterlagen
Für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits seit mehr als acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben (Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz):
- siehe Flyer "Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß §10 StAG" (PDF) unter Formulare und Informationen zu diesem Produkt
Für Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind und noch keine acht Jahre in Deutschland leben (Einbürgerung gemäß § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz):
- siehe Flyer "Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß §9 StAG" (PDF) unter Formulare und Informationen zu diesem Produkt
Für Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind (Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz) ist eine vorherige Beratung erforderlich.
Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung:
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen staatsbürgerliche Kenntnisse nachgewiesen werden.
Wie weise ich staatsbürgerliche Kenntnisse nach?
- Dieser Nachweis ist bereits erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber den Abschluss einer deutschen Hauptschule, einen vergleichbaren Schulabschluss oder einen höheren Schulabschluss nachweisen kann.
- Personen, die keinen entsprechenden Schulabschluss haben, müssen sich einem Einbürgerungstest stellen. Ausgenommen sind Minderjährige unter 16 Jahren und unter Betreuung stehende Personen.
Was ist ein Einbürgerungstest?
Bei dem Einbürgerungstest werden aus einem bundeseinheitlichen Fragenkatalog von 300 Fragen 33 Fragen ausgewählt, von denen 17 richtig beantwortet werden müssen. Mit Bestehen des Testes erhält der Einbürgerungsbewerber ein Zertifikat, welches als Nachweis für die Einbürgerungsbehörde gilt.
Wie kann ich mich auf den Einbürgerungstest vorbereiten?
- Vorbereitungskurse bei den Volkshochschulen
- Literatur: ist im Buchhandel erhältlich
- Internet: Fragenkatalog unter www.integration-in-deutschland.de oder unter www.bmi.bund.de
Wo kann ich den Einbürgerungstest machen?
Der Test kann im Kreis Soest bei den Volkshochschulen absolviert werden.
- VHS Werl-Wickede-Ense
Adresse: Kirchplatz 5, 59457 Werl
Telefon: 02922/972411
E-Mail: wolfgang-klesse@vhs-werl.de
Internet: www.vhs-werl.de - VHS Soest
Adresse: Nöttenstraße 29, 59494 Soest
Telefon: 02921/321030
E-Mail: h.albers@soest.de
Internet: www.vhssoest.de - VHS Stadt Lippstadt
Adresse: Barthstraße 2, 59557 Lippstadt
Telefon: 02941/289512
E-Mail: vhs@stadt-lippstadt.de
Internet: www.vhs-lippstadt.de - Weitere Prüfstellen unter www.nrw.vhs-bildungsnetz.de
Deutsche Sprachkenntnisse
Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist unter anderem, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus, die bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden können.
Bei allen anderen Personen über 16 Jahren wird das Sprachniveau gefordert, welches dem Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entspricht. Das bedeutet:
- Sie können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit und so weiter geht.
- Sie können die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.
- Sie können sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern.
- Sie können über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Wie weise ich deutsche Sprachkenntnisse nach?
Als Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse werden folgende Unterlagen anerkannt:
- eine Bescheinigung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses, soweit hierdurch das Sprachniveau BI bescheinigt wird,
- das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
- vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse), wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,
- Hauptschulabschluss oder ein zumindest gleichwertiger deutscher Schulabschluss, wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule), wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,
- erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule.
Einbürgerungsbewerber/innen, die nicht im Besitz der genannten Nachweise sind, müssen an einer Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 / Deutschtest für Zuwanderer teilnehmen.
Hierzu muss sich der/die Einbürgerungsbewerber/in selbstständig anmelden.
Wo kann ich eine Sprachprüfung ablegen?
Unter "Formulare und Informationen zu diesem Punkt" finden sie eine Auswahl an Organisationen, die Sprachprüfungen und Vorbereitungskurse anbieten (Prüfungsstellen zum Zertifikat Deutsch)
Sie können die Sprachprüfung bei einer Organisation Ihrer Wahl ablegen. Informieren Sie sich vorher über weitere Prüfungsstellen in Ihrer Nähe.
Über bestehende Ausnahmen zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gibt die Einbürgerungsbehörde des Kreises Soest direkt Auskunft.
Wie läuft die Einbürgerung ab?
1. Antragstellung
- bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind
- Personen ab 16 Jahren müssen einen eigenständigen Antrag stellen
2. Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde
- weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen und Nachweise werden von Ihnen direkt angefordert
3. Einbürgerungszusicherung
- wenn die Behörde Ihrem Antrag zustimmt, erhalten Sie eine schriftliche Einbürgerungszusicherung
4. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
- an dieser Stelle müssen Sie sich um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit kümmern (bitte beachten Sie, dass entstehende Kosten von Ihnen zu tragen sind)
- Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen
- wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgerinnen und Bürgern die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit hin (dies wird gegenwärtig bei Staatsangehörigen aus Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien praktiziert)
5. Einbürgerungsurkunde
- im Rahmen einer Einbürgerungsfeier wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde überreicht
- durch die Aushändigung der Urkunde werden Sie deutscher Staatsangehöriger
6. Beantragung des deutschen Passes beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes
Weiterführende Links
- www.einbuergerung.nrw.de
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de
- Der Integrationsbeauftragte der Landesregierung NRW: www.integrationsbeauftragter.nrw.de
- Innenministerium NRW: www.im.nrw.de/aus/23.htm
- Bundesministerium des Innern: www.bmi.bund.de
- Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: www.mgffi.nrw.de
- Bundesverwaltungsamt: www.bva.bund.de
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: www.bundesregierung.de/
- www.telc.net
Kosten
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede erwachsene Person 255,00 €, für jedes miteinzubürgernde, minderjährige Kind beträgt die Gebühr 51,00 €.
Im Falle einer Ablehnung oder einer Rücknahme des Antrages werden ebenfalls Gebühren erhoben. Diese können bis zu 75 % der Einbürgerungsgebühren betragen. Die Gebühr wir in voller Höhe als Vorschuss erhoben.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Frau Stilkerieg
Telefon: 02921 30-2089
Telefax: 02921 30-3477
E-Mail: personenstandsangelegenheiten@kreis-soest.de
-
Frau
Eva Ewen
Telefon: 02921 30-2696
Telefax: 02921 30-3477
E-Mail: eva.ewen@kreis-soest.de



