Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe und wird von drei pädagogischen Fachkräften in den Regionalstellen Werl, Soest und Anröchte geleistet.
Zu einem Jugendstrafverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter von 14 - 20 Jahren eine Straftat begehen. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und betreut jugendliche Straftäter (14 - 17 Jahre alt) und heranwachsende Straftäter (18 - 20 Jahre alt) während des gesamten Strafverfahrens.
Im Vordergrund des Verfahrens steht die Persönlichkeit des Straftäters und nicht vorrangig seine Straftat. Es geht um die Erziehung des jungen Menschen. Er soll mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Der Jugendgerichtshelfer ist weder Staatsanwalt, er klagt nicht an, noch ist er Rechtsanwalt, er verteidigt nicht. Vielmehr versucht er, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Straftäters in das Verfahren einzubringen. Er erstellt einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet er Beratung und Hilfe an. Unter anderem wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
Um den gesetzlichen Auftrag im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens erfüllen zu können, ist es notwendig, den beteiligten Jugendlichen oder Heranwachsenden persönlich kennenzulernen. Auch die Beurteilung der jungen Menschen durch ihre Eltern ist sehr wichtig. Nur so kann eine Maßnahme des Jugendrichters auf die jeweilige persönliche Situation ausgerichtet werden.
Es ist daher erforderlich, so früh wie möglich nach der Straftat und noch vor der Gerichtsverhandlung Gespräche mit den betroffenen jungen Menschen und dessen Eltern zu führen. Sinn dieser Gespräche ist es, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen Gegebenheiten, der schulischen oder der beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen. Ebenso spielen die Einstellung zu dem Fehlverhalten und die bereits daraus gezogenen Konsequenzen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung.
Die Jugendgerichtshilfe muss sich einen Gesamteindruck verschaffen, um in der Gerichtsverhandlung einen Vorschlag zu der zu ergreifenden richterlichen Maßnahme zu machen. Der junge Mensch und seine Eltern werden in die Vorüberlegungen einbezogen.
Nach der Hauptverhandlung hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, bei der Erfüllung der richterlichen Maßnahmen (u. a.
- Ableistung von Sozialstunden,
- Zahlung einer Geldbuße,
- Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs,
- Anti-Aggressions-Training,
- Verkehrserziehungskurs bzw.
- Seminar nach Eigentumsdelikten,
- Gespräch führen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
- bzw. aufgrund einer Betreuungsweisung)
zu helfen, diese zu vermitteln und zu überwachen.
Dies gilt auch für erzieherische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die in eingeleiteten Strafverfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung, verhängt werden, z. B. bei Ersttätern, die sich einer geringfügigen Straftat schuldig gemacht haben und geständig sind. Diese Strafverfahren werden nach Erfüllung der Maßnahme von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Während des Strafvollzugs bleibt die Jugendgerichtshilfe mit den inhaftierten jungen Leuten in Verbindung und bemüht sich um ihre Wiedereingliederug in den Lebensalltag nach deren Entlassung.
Nützliche Links
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB) e.V. Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Nordrhein-Westfalen
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Informationen zur Suchtprävention über ginko e.V, Verein für psychosoziale Betreuung im DPWV
Wichtige Links zum Thema Jugendgerichtshilfe
NRW Justiz online
Informationen über das Kriminologische Forschungsinstitut und zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich
Informationen zum Thema Ladendiebstahl
Informationen über Verkehrssicherheitstraining für Jugendliche
Kontakt zur Kreispolizeibehörde Soest
Verzeichnis über Suchthilfeeinrichtungen in Deutschland
Für den Bereich der Regionalstelle Anröchte werden folgende Sprechzeiten angeboten (bitte nach vorheriger Vereinbarung):
Gemeindeverwaltung Anröchte
| Dienstags | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Stadtverwaltung Erwitte
| Montags | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Stadtverwaltung Geseke
| Mittwochs | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Rechtsgrundlagen
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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Täter-Opfer-Ausgleich (Pressebericht) (PDF)
Dateigröße: 77,0 Kilobytes -
Täter-Opfer-Ausgleich (PDF)
Dateigröße: 111,5 Kilobytes -
Verkehrserziehungskurs (PDF)
Dateigröße: 8,3 Kilobytes -
Sozialer Trainingskurs (PDF)
Dateigröße: 46,7 Kilobytes -
Seminar nach Eigentumsdelikten (PDF)
Dateigröße: 14,6 Kilobytes -
Betreuungsweisung (PDF)
Dateigröße: 12,6 Kilobytes -
Anti-Aggressivitäts-Training (PDF)
Dateigröße: 11,8 Kilobytes
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Frau
Kim Dahlhoff
Telefon: 02921 / 30-2022
Telefax: 02921 / 30-2397
E-Mail: kim.dahlhoff@kreis-soest.de
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Frau
Britta Kleinschmidt-Mewes
Telefon: 02921 / 30-2596
Telefax: 02921 / 30-2397
E-Mail: britta.kleinschmidt-mewes@kreis-soest.de
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Frau
Ingeborg Reitis-Münstermann
Telefon: 02921 / 30-2024
Telefax: 02921 / 30-2397
E-Mail: ingeborg.reitis-muenstermann@kreis-soest.de
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Herr
Dietmar Schwalm
Telefon: 02921 / 30-3421
Telefax: 02921 / 30-3430
E-Mail: dietmar.schwalm@kreis-soest.de

