Schießerlaubnis
Schießerlaubnis
Das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten ist genehmigungspflichtig.
Wer außerhalb einer Schießstätte mit einer Schusswaffe schießen möchte, bedarf einer Schießerlaubnis. Von dieser Erlaubnispflicht gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, die in den seltensten Fällen zutreffen.
Wer außerhalb einer Schießstätte mit einer Schusswaffe schießen möchte, bedarf einer Schießerlaubnis. Von dieser Erlaubnispflicht gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, die in den seltensten Fällen zutreffen.
Es wird vielfach unterschätzt, welche Gefahren von einem Luftgewehr, einer Luftpistole oder auch von einer Gas- oder Schreckschusswaffe ausgehen können. Deshalb darf auch mit diesen frei zu erwerbenden Waffen außerhalb einer Schießstätte nur geschossen werden, wenn vorher eine Schießerlaubnis erteilt worden ist.
Sollten Sie noch Fragen, z. B. zu den Ausnahmetatbeständen, haben, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner/innen.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
Rechtsgrundlagen
Waffengesetz und die dazu erlassenen Verordnungen
Zuständige Mitarbeiter/innen:
Schießerlaubnis
-
Frau
Daniela Holuscha
Telefon: 02921 9100-1120
Telefax: 02921 9100-1199
E-Mail: daniela.holuscha@kreis-soest.de



