Grundwasserentnahmen und Wasserschutzgebiete
Gleiches gilt Einleitungen von Abwasser in das Grundwasser sowie sonstige Maßnahmen (z. B. Freilegen, Ableiten von Grundwasser).
Auch das Einbringen von Wärmesonden ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
Es ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen.
Eine frühzeitige Abstimmung hat sich bewährt.
Unter Grundwasser versteht man das gesamte (nicht in Rohre, Leitungen oder in ähnlicher Weise gefasste) unterirdische Wasser. Grundwasser dient in hohem Maße dem Gebrauch als Trinkwasser, unserem wichtigsten Lebensmittel. Daher unterliegt das Grundwasser einem besonderen Schutz:
Jede Art von „Benutzungen“ des Grundwassers ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis belegt.
Ausnahmen sind:
- Entnahmen von Grundwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten für den Haushalt (Einfamilienhaushalt),
- zum Tränken von Vieh in der Landwirtschaft,
- zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
- oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
- Einleitung von Regenwasser in bestimmten Fällen (siehe auch Niederschlagswasser).
Stoffe , fest oder flüssig (z.B. Farben, Chemikalien, Gülle usw. ) dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwasser oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Es kann eine Eignungsfeststellung notwendig sein.
Trinkwasserbrunnen unterliegen besonderen Bestimmungen. Siehe hierzu Angaben und Anforderungen des Medizinischen Dienstes.
Schutzgebiete
Zum besonderen Schutz von bestehenden oder künftigen Wasserversorgungsanlagen können Schutzgebiete ausgewiesen werden In den Schutzgebietsverordnungen können bestimmte Handlungen verboten oder beschränkt sein und Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet sein. In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen sind daher Genehmigungstatbestände und Verbotstatbestände aufgeführt. Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen und die Befreiung von Verbotstatbeständen ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest. Zuständige Behörde für die Ausweisung von Schutzgebieten ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Im Kreis Soest gibt es mehrere große Wasserschutzgebiete (in Klammern Nutzer):
Ausgewiesene Wasserschutzgebiete
- Wasserschutzgebiet Echthausen (Gelsenwasser)
- Wasserschutzgebiet Warsteiner Kalkmassiv (Stadtwerke Warstein und Wasserwerk Lörmecke)
- Wasserschutzgebiet Rißneital (Stadtwerke Rüthen)
- Heilquellenschutzgebiet Bad Sassendorf (Saline Bad Sassendorf)
- Wasserschutzgebiet Lippstadt Lipperbruch (Stadtwerke Lippstadt)
- Wasserschutzgebiet Möhnesee-Neuhaus
Geplante Wasserschutzgebiete:
- Wasserschutzgebiet Eikeloh (Stadtwerke Lippstadt)
- Wasserschutzgebiet Wickede (Stadtwerke Soest)
- Heilquellenschutzgebiet Bad Westernkotten (Kurverwaltung Bad Westernkotten)
Kosten
Notwendige Unterlagen
- Antrag
- Erläuterungsbericht mit Bedarfsberechnung und nachweis; Analysen
- Übersichtsplan(z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage
- Katasteramtlicher Lageplan (M.:1:500 o.ä) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen. Kennzeichnung der Entnahmestelle oder der sonstigen Benutzung
- Schnitte durch die Anlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
- Pumpenfragebogen (Vordruck)
Rechtsgrundlagen
Landeswassergesetz (LWG NRW)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Markus Mihatsch
Telefon: 02921 30-2208
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: markus.mihatsch@kreis-soest.de
-
Herr
Jürgen Windmeier
Telefon: 02921 30-2207
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: juergen.windmeier@kreis-soest.de
-
Herr
Norbert Vogel
Telefon: 02921 30-2211
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: norbert.vogel@kreis-soest.de
-
Herr
Veit Dreessen
Telefon: 02921 30-2216
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: veit.dreessen@kreis-soest.de
-
Herr
Manfred Thomas
Telefon: 02921 30-2385
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: manfred.thomas@kreis-soest.de
-
Frau
Birgit Dalhoff
Telefon: 02921 30-2210
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: birgit.dalhoff@kreis-soest.de
-
Herr
Stephan Streicher
Telefon: 02921 30-2215
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: stephan.streicher@kreis-soest.de
-
Herr
Markus Steiger
Telefon: 02921 30-2226
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: markus.steiger@kreis-soest.de



