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Verkehrssicherung - Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

Für Arbeiten (Hoch- und Tiefbau), die sich auf den Straßenverkehr auswirken, hat der Straßenverkehrsdienst festzulegen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und wie ggf. Umleitungsstrecken zu kennzeichnen sind.Vor Beginn der Arbeiten hat der Verantwortliche für die Baustelle, Unternehmer hierüber eine verkehrsbehördliche Anordnung einzuholen.

Die Anordnung soll zum einen die Sicherheit der Bauarbeiter im Verkehrsraum gewährleisten und zum anderen sicherstellen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt und sicher an der Baustelle vorbei geführt wird.
Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Soest ist zuständig für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs.6 StVO im Kreisgebiet mit Ausnahme für die Stadtgebiete von Soest, Lippstadt, Werl und Warstein.

Eine verkehrsbehördliche Anordnung ist nicht nur bei einer Fahrbahnsperrung oder -teilsperrung erforderlich, insbesondere auch dann, wenn die Baumaßnahme in den Straßenraum hineinragt oder sich die Arbeiten auf Rad- oder Gehwege auswirken.

Die Erteilung der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde wird gflls. mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern abgestimmt.

Kosten

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) werden Gebühren von 35,- € bis 200,- € für eine Bauzeit bis zu 3 Monaten erhoben. Darüber hinaus Mehrkosten bzw. richten sich die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand (z.B. lfd. Ortsbesichtigungen bei wechselndem Bauablauf). Auskünfte erteilen die Ansprechpartner.

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO).

    Sinnvoll ist dazu die Verwendung des entsprechenden Vordrucks. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden, muss dann aber detaillierte Angaben enthalten über

    - die Lage des Baufeldes,
    - die Art und Dauer der Arbeiten,
    - den Umfang der Verkehrsbeeinträchtigungen sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit (Straßenvoll- oder -teilsperrung, Geh- oder Radwegsperrung etc.),
    - den Verantwortlichen mit stets erreichbarer Rufnummer.
  2. Lageplan oder Ortsplanausschnitt mit markiertem Baufeld.
  3. BauunternehmerInnen haben zusätzlich Verkehrszeichenpläne beizufügen (gesondert für „innerhalb der Arbeitszeit" und „außerhalb der Arbeitszeit"). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste (modifizierte) Regelpläne der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden. Zur Erläuterung der Maßnahme, insbesondere bei größeren Bauvorhaben, kann auch die Beifügung einer Bauablaufbeschreibung sinnvoll oder notwendig sein
  4. Bei Einsatz von Lichtzeichenanlagen sind ferner Signallage- und Signalzeitenpläne vorzulegen.

Der Antrag soll etwa 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

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