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Förderung von investiven Maßnahmen im Wohnungsbestand (Abbau von Barrieren in bestehendem Wohnraum - Erhaltung von Denkmälern - Verbesserung der Energieeffizienz)

Sie wollen ihren Wohnraum barrierefrei umbauen - wir helfen.

Die Förderung nach den RL BestandsInvest 2006

Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels

Das Ziel dieses bindungsfreien Angebots im Rahmen des Förderbausteins 1 und 2 »Investive Maßnahmen im Bestand« ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels. Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden, dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen und insbesondere auch von älteren Menschen genutzt werden kann. Dieses Förderangebot soll damit dazu beitragen, differenzierte Wohnangebote im Bestand insbesondere für ältere und auch pflegebedürftige Menschen zu schaffen, damit diese langfristig in ihren Wohnungen und ihrem Wohnquartier wohnen bleiben und bei Bedarf dort auch ambulant gepflegt werden können. In diesem Sinne werden bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand in Mietwohnungen ebenso wie in Eigenheimen und Eigentumswohnungen gefördert.

Bestimmungen

Die Finanzierungshilfen des Landes sind im Einzelnen in den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest 2006) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die folgenden Erläuterungen geben hieraus einen knapp gefassten Überblick. Im Einzelnen erhalten Sie nähere Auskunft von unseren Sachbearbeitern.

Förderbaustein 1: Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden

Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit herzustellen. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren. Das Förderangebot richtet sich auch an Schwerbehinderte die ihre Wohnung rollstuhlgerecht umgestalten müssen.

Dazu zählen z. B. folgende bauliche Maßnahmen:

  • Barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen Dusche mit rutschhemmender Oberfläche, Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z. B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen),
  • Barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen),
  • Einbau neuer verbreiteter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür) sowie Balkontüren zum Abbau von Türschwellen,
  • Grundrissänderung zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- Schlafräumen sowie Fluren,
  • Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
  • Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
  • Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
  • Barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder Terrasse
  • Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut werden,
  • Bau eines neuen Erschließungssystems zur Erreichbarkeit der Wohnungen (Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
  • Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks.
  • Erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzugs.

Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z. B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) wird in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gefördert, wenn gleichzeitig ein Aufzug eingebaut wird. Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen.

Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34 Qudratmeter.

Art und Höhe der Förderung

Das Darlehen beträgt bis zu 15.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Bei Wohnungen, an denen zeitgleich bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden, beträgt das Darlehen 80 v. H.. Wird eine Wohnung für Wohngruppen mit älteren und pflegebedürftigen oder behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf barrierefrei umgebaut, beträgt der Höchstbetrag 30.000 Euro pro Wohnung.

Die Darlehenshöchstgrenze kann erhöht werden:

  • wenn ein neues barrierefreies Erschließungssystem errichtet wird, um 3.000 Euro pro Wohnung
  • wenn erstmalig ein Aufzug errichtet wird, um 2.100 Euro pro Wohnung.

Darlehensbeträge unter 1.500 Euro werden nicht bewilligt.

Darlehensbedingungen

Die Darlehen werden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen mit 0,5 v. H. verzinst und mit 2 v. H. getilgt. Bei gleichzeitig geförderten baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, kann die Zinsvergünstigung wahlweise auf 10 oder 15 Jahre gewählt werden. An Verwaltungskosten werden einmalig 0,4 v. H. und laufend jährlich 0,5 v. H. berechnet. Danach ist das Darlehen mit 6 v. H. zu verzinsen.

Miete

Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Förderbaustein 2: bauliche Anpassung und Modernisierung von bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen

Förderzweck ist die bauliche Anpassung und Modernisierung bestehender Altenwohn- und Pflegeheime, die als vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung genutzt werden, zur Anpassung an die heutigen Wohn- und Nutzungsqualitäten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Häuser länger als 25 Jahre fertig gestellt sein. Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegplätze werden nicht gefördert.

Gefördert werden z. B. bauliche Maßnahmen:

  • zur Schaffung von Wohn- und Gemeinschaftsräumen, für neue Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohnplätze)
  • zur Grundrissänderung zur Auflösung von langen Fluren und zur Gliederung in kleinteilige Wohngruppen
  • zur Herstellung von barrierefreien Bädern, Pflegebädern, Ruheräumen
  • zur Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, der Anteil der Einzelzimmer soll nicht unter 80 v. H. liegen
  • zur Anpassung von Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse insbesondere der barrierefreien Nutzung
  • die den Gebrauchswert des Wohnraums oder Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.

In Heimen mit mehr als 80 Plätzen soll die Platzzahl verringert werden. Heime mit mehr als 120 verbleibenden Plätzen werden nicht gefördert.

Wegen der umfangreichen Regelungen, die hier nicht alle aufgezählt werden können, setzen Sie sich bitte unbedingt mit unseren Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern in Verbindung.

Art und Höhe der Förderung

Förderfähig sind die Baukosten ohne Ausstattung/Einrichtung abzüglich pauschal 20 v. H. für allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen. Der Abzug entfällt bei Ausbau und Erweiterungsmaßnahmen.

Das Förderdarlehen beträgt 50.000 Euro pro Pflegewohnplatz, maximal aber bis zur Höhe der förderfähigen Kosten, soweit diese nicht durch andere Finanzierungsmittel gedeckt werden. Für Heime mit insgesamt nicht mehr als 24 Pflegewohnplätze kann das Förderdarlehen pro Pflegewohnplatz um bis zu 7.100 Euro erhöht werden. Bei bereits mit Wohnungsbaufördermitteln geförderten Pflegewohnplätzen gelten bestimmte Kappungsbeträge.

Das Darlehen kann erhöht werden:

  • für die Herstellung von Sinnesgärten für demenziell Erkrankte bis zu 75 v. H. der Herstellkosten, maximal 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche,
  • für den Einbau von Pflegebädern in Höhe von 20.000 Euro pro Pflegebad,
  • für den Einbau eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist, in Höhe von 3.000 Euro pro Pflegewohnplatz, maximal 60.000 Euro.

Darlehensbedingungen

Die Darlehen werden für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen mit 0,5 v. H. verzinst und mit 2 v. H. getilgt. An Verwaltungskosten werden einmalig 0,4 v. H. und laufend jährlich 0,5 v. H. berechnet. Nach 20 Jahren ist das Darlehen mit 6 v. H. zu verzinsen.
Zu den Gebühren der Bewilligungsbehörde ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen.

Entgelt- und Belegungsbindung

Geförderte Pflegewohnplätze unterliegen für die Dauer von 20 Jahren folgenden Bindungen:

  • sie dürfen nur an Personen vergeben werden, deren Einkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt,
  • das Förderdarlehen wird bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am Heimentgelt im Rahmen der Gesonderten Berechnungsverordnung entgeltmindernd berücksichtigt,
  • nur als vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung zu nutzen,

bei vermieteten Objekten (s. g. Investorenmodell)

  • im Mietvertrag mit dem Betreiber höchstens die festgelegte Ausgangsmiete zu vereinbaren,
  • nur eine Mieterhöhung nach Maßgabe der Gesonderten Berechnungsverordnung zu vereinbaren.

Dies ist nur ein kurzer Auszug aus der Förderrichtlinie. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bewilligungsbehörde.

Förderbaustein 3: Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus bei hochverdichteten Sozialwohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre in Verbindung mit integriertem Bewirtschaftungskonzept.

Trifft für den Kreis Soest nicht zu!

Förderbaustein 4: Denkmalgerechte Erneuerung von selbstgenutztem Wohnraum in Werks- und Genossenschaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen.

Zum Erhalt des historischen Erbes und zur Behebung oder Vermeidung städtebaulicher Missstände in Wohnsiedlungen von besonderem städtebaulichem Wert in NRW werden bauliche Maßnahmen zur denkmalgerechten Erneuerung von selbstgenutztem Wohnraum (Eigenheime und Eigentumswohnungen) gefördert.

Förderfähig sind folgende bauliche Maßnahmen:

  • denkmalgerechte Fassadensanierung einschließlich Wärmedämmung.
  • denkmalgerechte Dacherneuerung einschließlich Wärmedämmung,
  • Restaurierung und denkmalgerechte Erneuerung von Fenstern und ggf. Fensterläden sowie von Haustüren und ggf. Eingansbereichen,
  • Trockenlegung und Wärmedämmung von Kellern und Sicherung der Standsicherheit und
    Instandsetzungen, die durch die vorstehenden Maßnahmen verursacht werden.

Fördervoraussetzung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • der geförderte Wohnraum vom Eigentümer selbst genutzt wird und
  • das Wohngebäude in einem historischen Stadt- oder Ortskern im Sinne der Stadterneuerungsrichtlinien NRW oder in einer Werks- oder Genossenschaftssiedlung liegt und
  • das Wohngebäude als Baudenkmal entsprechend dem Denkmalschutzgesetz geschützt ist oder in einem Denkmalbereich liegt und
    die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz zu den geplanten Maßnahmen vorliegt.

Art und Höhe der Förderung

Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag ist auf 40.000 Euro pro selbst genutzter Wohnung, höchstens jedoch auf 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten begrenzt.

Darlehensbedingungen

Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahmen mit 0,5 v. H. verzinst und mit 2 v. H. getilgt. An Verwaltungskosten werden einmalig 0,4 v. H. und laufend jährlich 0,5 v. H. berechnet. Danach ist das Darlehen mit 6 v. H. zu verzinsen.
Die Gebühr der Bewilligungsbehörde beträgt 0,4 v. H. vom Darlehensbetrag.



Förderbaustein 5: Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand und in bestehenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen

Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung) die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und damit zu einer Senkung der Nebenkosten im Wohnungsbestand sowie zu einer verstärkten C02 Einsparung beitragen.

Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Wärmedämmung der Außenwände,
  • Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke,
  • Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
  • Einbau von wärmedämmenden Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren,
  • Maßnahmen zur energieeffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen auf der Basis von Brennwerttechnologie, Kraft Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme sowie erneuerbaren Energien und zum Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen,
  • Erneuerung oder erstmaliger Anbau eines barrierefreien Balkons im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände,
  • Erweiterung des vorhandenen Wohnraums (Wohnflächenerweiterung), nur im Zusammenhang mit der Dämmung der Außenwände und / oder des Daches

Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden, und Kosten für Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen, sind auch förderfähig.

Der Energiebedarf des Gebäudes ist durch Energieausweis nachzuweisen. Die Energieberater sollen eine Modernisierungsempfehlung abgeben. Die empfohlenen Maßnahmen werden vorrangig gefördert. Bei Mietwohnungen ist auch die Energiekosteneinsparung zu berechnen. Der Nachweis über die Einhaltung der EnEV-Werte kann nach Durchführung der Maßnahmen durch Sachverständige oder durch Unternehmererklärung erbracht werden.

Alle energetischen Baumaßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Nicht förderfähig sind Nachtstromspeicherheizungen oder andere mit Direktstrom betrieben Heizungssysteme und hydraulisch gesteuerte Durchlauferhitzer.

Fördervoraussetzung

  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude vor dem 31. Dezember 1994 gestellt wurde
  • Bei selbstgenutztem Wohnraum darf das anrechenbare Einkommen des die Wohnung nutzenden Haushalts die Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen können Sie http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/selbst-genutztes-Wohneigentum/Energieeffizienz/index.html einsehen.
  • Das Wohngebäude nicht mehr als vier Vollgeschosse hat
  • Mit den Bauarbeiten darf erst nach Förderzusage begonnen werden

Art und Höhe der Förderung

Das Darlehen beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohnung bzw. Pflegewohnplatz, höchstens jedoch 80 v. H. der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Die Darlehen werden wahlweise für einen Zeitraum von 15 oder 20 Jahren (Zinsverbilligungsdauer) nach der Fertigstellung der Maßnahmen mit 0,5 v. H. verzinst und mit 2 v. H. getilgt. Danach wird das Darlehen mit einem Zinssatz, der zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v. H. verzinst. An Verwaltungskosten werden einmalig 0,4 v. H. und laufend jährlich 0,5 v. H. berechnet. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro werden nicht gewährt.

Miete

  • Je nach Mietniveau der jeweiligen Gemeinde gelten bestimmte Mietobergrenzen. Für Wohnungen die nach der Modernisierung nicht barrierearm sind, liegt die zulässige Mieteobergrenze um 0,30 Euro/m² niedriger.
  • Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Mietobergrenze darf um das einfache der zu erwartenden Energiekosteneinsparung überschritten werden. Während der Zinsverbilligungsdauer darf die Miete jährlich um 1,5 v. H. angepasst werden. Für preisgebundenen Wohnraum erfolgt die zulässige Mieterhöhung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum. Erkundigen Sie sich bitte bei ihrer Bewilligungsbehörde nach den Einzelheiten.
  • Für die gewählte Zeit der Zinsverbilligung darf eine Neuvermietung nur an Personen mit gültigem Wohnberechtigungsschein erfolgen.
  • Der selbstgenutzte Wohnraum darf während der Dauer der Zinsverbilligung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Selbstverständlich können Sie sich auch umfangreich auf den Internetseiten der NRW Bank und des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MWEBWV) informieren.

Kosten

0,4 v. H. der bewilligten Darlehen

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest)
  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Merkblatt barrierefrei umgestalten      [pdf, 59,93 Kilobyte]
Merkblatt Energieeffizienz      [pdf, 62,1 Kilobyte]
Einkommenserklärung      [pdf, 459 Kilobyte]
Anlage zur Einkommenserklärung      [pdf, 131,56 Kilobyte]
Selbsthilfeleistungen      [pdf, 281,82 Kilobyte]
Kostennachweis      [pdf, 282,39 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Sachgebietsleitung Wohnungswesen
Förderung BestandsInvest
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