Großraum- und Schwerlastverkehr
Großraumverkehr:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr dann erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, bei denen nur die Ladung zu hoch oder zu breit ist bzw. die Ladung nach hinten oder nach vorn zu weit hinaus ragt. Das bedeutet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVO entsprechen. Es handelt sich also hier um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggebend ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,00 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das zeihende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis 0,50 m über das Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,00 m. Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurück gelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.
Schwerverkehr:
Gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) eingesetzt werden, deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr. Zudem ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erforderlich.
Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur groß sondern auch schwer sein. Also, Großraum- und Schwerlastverkehr. Hier sind eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ablauf:
Die Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis kann per Fax beantragt werden. Der Straßenverkehrsdienst wird die vom Transport bzw. von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen anhören und nach Vorliegen aller Stellungnahmen einen Bescheid erarbeiten. Dieser geht dann – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an das antragsstellende Unternehmen.
Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Abfahrt beim Straßenverkehrsdienst des Kreises Soest gestellt werden!Kosten
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr
Thomas Schütte
Telefon: 02921 30-2538
Telefax: 02921 30-2723
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
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Frau
Claudia Nolte
Telefon: 02921 30-2442
Telefax: 02921 30-2740
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
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Frau
Barbara Bussmann
Telefon: 02921 30-2507
Telefax: 02921 30-2739
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
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Frau
Ines Kwiaton
Telefon: 02921 30-2443
Telefax: 02921 30-2773
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de



