Naturschutz - Eingriffsregelung
Beim Bauen im Außenbereich greift die sogenannte Eingriffsregelung, die in § 4 ff Landschaftsgesetz (LG) NW geregelt ist. Dabei sind Eingriffe in Natur und Landschaft „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Somit sind bauliche Vorhaben als Eingriffe zu bewerten, die nach § 4a LG vom Eingriffsverursacher, soweit nicht vermeidbar, auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind.
Zur Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen einfacher Bauvorhaben, die in ökologisch weniger sensiblen Bereichen geplant werden, dient ein vereinfachtes Bewertungsverfahren. Eine Beispielberechnung finden Sie bei den Downloadmöglichkeiten. Bei größeren Vorhaben, z. B. im Straßenbau und in der Bauleitplanung, wird üblicherweise eine ausführlichere Darstellung der Belange von Natur und Landschaft durch einen sogenannten Landschaftspflegerischen Begleitplan notwendig. Um Bauanträge von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde fachlich beurteilen und bearbeiten zu können, sind dem Bauantrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan der mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe im Maßstab 1:500 bis 1:5.000
- Berechnungstabelle zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
- Lageplan der Kompensationsmaßnahmen im Maßstab 1:500 bis 1:5.000
Es ist zu beachten, dass neben den vollversiegelten Flächen auch alle teilversiegelten Flächen, wie z. B. geschotterte Zufahrten, in der Bilanzierung berücksichtigt werden. Kompensationsmaßnahmen können z. B. Flächenextensivierungen oder Gehölzanpflanzungen sein. Eine Eingrünung von Bauvorhaben mit standortgerechten, heimischen Gehölzen wird auf die Kompensation angerechnet.
Notwendige Unterlagen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) NW
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr
Ulrich Kowatz
Telefon: 02921 30-2237
Telefax: 02921 30-2394
E-Mail: ulrich.kowatz@kreis-soest.de
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Frau
Marianne Rennebaum
Telefon: 02921 30-2238
Telefax: 02921 30-2394
E-Mail: marianne.rennebaum@kreis-soest.de
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Frau
Hildegard Stahn
Telefon: 02921 30-2235
Telefax: 02921 30-2394
E-Mail: hildegard.stahn@kreis-soest.de
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Herr
Bastian Griesenbrock
Telefon: 02921 30-2242
Telefax: 02921 30-2394
E-Mail: bastian.griesenbrock@kreis-soest.de
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Herr
Marko Kneisz
Telefon: 02921 30-2544
Telefax: 02921 30-2394
E-Mail: marko.kneisz@kreis-soest.de



