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EG-Dienstleistungsrichtlinie

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR) soll einen Rechtsrahmen schaffen, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Ziel der EG-DLR ist, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen sowie bürokratische Hindernisse für Dienstleistungsunternehmen abzubauen. Damit soll die uneingeschränkte Nutzung des Binnenmarktes insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen gewährleistet werden.

Wichtige Bestimmungen der EG-DLR auch für Kommunen sind

  • die Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner (EA)“, über die ein Dienstleistungserbringer alle für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Verfahren und Formalitäten abwickeln kann, Art. 6
     
  • die Einführung umfangreicher Informationsrechte, Art. 7
     
  • die vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, Art. 8
     
  • die Normenprüfung, Art. 9, sowie
     
  • die Einführung einer Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet ist, Art. 13

Bis zum 28.12.2009 sind die Bestimmungen der EG-DLR umzusetzen.

Zur Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners wurde mit dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis sowie den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein vereinbart, dass für die Region Südwestfalen ein gemeinsamer Einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet werden soll, der vom Märkischen Kreis gestellt wird. Diese Vereinbarung tritt jedoch erst mit Verabschiedung des EA-Gesetzes NRW in Kraft.

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

EG-Dienstleistungsrichtlinie
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