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Schornsteinfegerangelegenheiten

Aufgaben und rechtliche Grundlagen

Die Tätigkeit der Schornsteinfeger wird im Schornsteinfegergesetz (SchfG) und im Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz und dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bestimmt die kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen, sowie die Kehr- und Überprüfungshäufigkeit. Hinzu kommen ggfs. die an Feuerungsanlagen durchzuführenden Messungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1.BImSchV).

Kehrbezirke

Der Kreis Soest ist derzeit in 31 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein Bezirksschornsteinfegermeister von der Bezirksregierung Arnsberg bestellt worden. Nach dem Schornsteinfegergesetz unterstanden die BSM der allgemeinen Fachaufsicht der Landrätin des Kreises Soest. Die Einteilung der Kehrbezirke und die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können unter www.kreis-soest.de (GIS, Bereich Planen & Bauen, Schornsteinfegerkehrbezirke) eingesehen werden.

Gebühren

Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt seine Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO). Danach hat jede Tätigkeit einen bestimmten Arbeitswert (AW). Ein AW wird mit 0,70 € (Stand 01.01.2009) zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet.

Häufig gestellte Fragen zum Schornsteinfegerrecht

Welcher BSM ist für mich zuständig?
s. o. Link

Kann ich einen anderen Schornsteinfeger mit den Aufgaben beauftragen?
Bis Ende 2012 können die Arbeiten nur vom zuständigen BSM oder EU - Dienstleistern außerhalb Deutschlands durchgeführt werden. Ab 2013 ist auch die Möglichkeit, andere Schornsteinfegermeister zu beauftragen, vorgesehen.

Wonach richten sich die Gebühren für Schornsteinfegerleistungen?
Die Gebühren ergeben sich nach individueller Berechnung, aufgrund von z. B. Art der Feuerungsanlage, Häufigkeit der Kehrungen und ggfs. durchzuführende Messungen. Die Gebühren im Einzelnen ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung.

 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Schornsteinfegerangelegenheiten
  • Frau Regina Longerich
    Sprechzeiten: bitte auf den Namen klicken...
    Telefon: 02921 / 302108
    Telefax: 02921 / 302121
    E-Mail: regina.longerich@kreis-soest.de


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