Einleitung von Niederschlagswasser
Die ungezielte Einleitung (ohne Fassung in einem Rohr bzw. Rohr oder Rinne) von Niederschlagswasser über die „belebte Bodenzone“ in das Grundwasser stellt keine Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen Sinne dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist folglich für die Flächenversickerung nicht erforderlich.
Die Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung zu beantragen.Bei der Einleitung ins Grundwasser ist der Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Bodens (Untergrundes) notwendig und unbedingter Bestandteil des Erlaubnisantrages.
Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich bewährt.Regenwasser, in der Fachsprache Niederschlagswasser genannt, soll, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, am Anfallsort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer geleitet werden.
Damit soll erreicht werden, dass die Kanalisation geringer belastet wird, der örtliche natürliche Wasserkreislauf erhalten bleibt und eine Verringerung des Abflusses in Oberflächengewässer stattfindet. Daher ist bei jedem Bauvorhaben zunächst zu prüfen, ob eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist.
Eine wesentliche Vorraussetzung hierfür ist allerdings, dass die jeweilige Stadt oder Gemeinde dies zulässt. Grundsätzlich besteht die Pflicht, dem „Abwasserbeseitigungspflichtigen“ (Stadt, Gemeinde, Stadtwerke, Abwasserwerke, Verband oder anderen Beauftragten) das Abwasser zu überlassen (Abwasserüberlassungspflicht). Dementsprechend ist eine Verzichtserklärung einzuholen und vorzulegen.
Wesentliche Elemente der Regenwasserversickerung sind :
- der Verschmutzungsgrad des abzuleitenden Niederschlagswassers (Belastungen aus Wohn- bzw. Gewerbegebiet) und
- die Ableitungsmöglichkeiten (Sickerleistung des Bodens, Grundwasserstand, Leistung des Vorfluters usw.) vor Ort.
Das Niederschlagswasser wird - ausgehend von den Herkunftsbereichen - in die Kategorien
- unbelastet (z. B. Dachflächen Wohn/Mischgebiete, Hof/Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr),
- schwach belastet (z.B. Hof/Verkehrsflächen mit geringem Kfz-Verkehr) und
- stark belastet (z.B. Hof / Verkehrsflächen mit hoher Kfz-Verkehrsdichte, Flächen auf den mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird etc.)
eingestuft.
Weitere Voraussetzung ist, dass bei Einleitung in ein Oberflächengewässer gewährleistet wird, dass dieses nicht hydraulisch überlastet wird. Bei Einleitung in das Grundwasser ist der Grundwasserflurabstand und die Durchlässigkeit des Bodens (bemessen durch den Durchlässigkeitsbeiwert - kf-Wert -) von erheblicher Bedeutung.
Insbesondere der Durchlässigkeitsbeiwert ist sorgfältig zu ermitteln, da hiervon die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage in erheblichem Maße abhängt.
- Flächenversickerung
- Muldenversickerung
- Rigolen- u. Rohrversickerung
- Schachtversickerung
Die jeweiligen Anlagen sind nach den Regeln der Technik (z. B. ATV-Arbeitsblatt A 138) zu planen und bauen. Bei der Planung von Versickerungsanlagen ist ferner zu beachten, dass zur Vermeidung von Vernässungsschäden an Nachbargrundstücken Mindestabstände zu Grenzen (> 2m) und zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung (> 6 m) eingehalten werden.
Die Auswahl des geeigneten Verfahrens und seine Bemessung sollte einem Fachplaner bzw. einer Fachfirma überlassen werden.
Kosten
Notwendige Unterlagen
- Antrag
- Verzichtserklärung der Stadt/Gemeinde bzw. deren Beauftragten
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan(z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000)mit Kennzeichnung der Lage
- Katasteramtlicher Lageplan (M.:1:500 o.ä) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen. Kennzeichnung der Einleitungsstelle, der Entwässerungsleitungen und evtl. Brunnen
- Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
- bei Einleitung in das Grundwasser evtl. Hydrogeologisches Bodengutachten
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG NRW)
- Wasserrundbrief Nr.3 - „Niederschlagswasserbeseitigung“ des Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (www.MUNLV.NRW.de)
- Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (www.ATV.de)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Markus Mihatsch
Telefon: 02921 30-2208
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: markus.mihatsch@kreis-soest.de
-
Herr
Jürgen Windmeier
Telefon: 02921 30-2207
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: juergen.windmeier@kreis-soest.de
-
Herr
Norbert Vogel
Telefon: 02921 30-2211
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: norbert.vogel@kreis-soest.de
-
Herr
Veit Dreessen
Telefon: 02921 30-2216
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: veit.dreessen@kreis-soest.de
-
Herr
Manfred Thomas
Telefon: 02921 30-2385
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: manfred.thomas@kreis-soest.de
-
Frau
Birgit Dalhoff
Telefon: 02921 30-2210
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: birgit.dalhoff@kreis-soest.de
-
Herr
Stephan Streicher
Telefon: 02921 30-2215
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: stephan.streicher@kreis-soest.de



