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Einleitung von Niederschlagswasser

Die Einleitung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Die ungezielte Einleitung (ohne Fassung in einem Rohr bzw. Rohr oder Rinne) von Niederschlagswasser über die „belebte Bodenzone“ in das Grundwasser stellt keine Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen Sinne dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist folglich für die Flächenversickerung nicht erforderlich.

Die Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung zu beantragen.

Bei der Einleitung ins Grundwasser ist der Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Bodens (Untergrundes)  notwendig und unbedingter Bestandteil des Erlaubnisantrages.

Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich bewährt.

Regenwasser, in der Fachsprache Niederschlagswasser genannt, soll, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, am Anfallsort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer geleitet werden.

Damit soll erreicht werden, dass die Kanalisation geringer belastet wird, der örtliche natürliche Wasserkreislauf erhalten bleibt und eine Verringerung des Abflusses in Oberflächengewässer stattfindet. Daher ist bei jedem Bauvorhaben zunächst zu prüfen, ob eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist.

Eine wesentliche Vorraussetzung hierfür ist allerdings, dass die jeweilige Stadt oder Gemeinde dies zulässt. Grundsätzlich besteht die Pflicht, dem „Abwasserbeseitigungspflichtigen“ (Stadt, Gemeinde, Stadtwerke, Abwasserwerke, Verband oder anderen Beauftragten) das Abwasser zu überlassen (Abwasserüberlassungspflicht). Dementsprechend ist eine Verzichtserklärung einzuholen und vorzulegen.

Wesentliche Elemente der Regenwasserversickerung sind :

  • der Verschmutzungsgrad des abzuleitenden Niederschlagswassers (Belastungen aus Wohn- bzw. Gewerbegebiet) und
  • die Ableitungsmöglichkeiten (Sickerleistung des Bodens, Grundwasserstand, Leistung des Vorfluters usw.) vor Ort.

Das Niederschlagswasser wird - ausgehend von den Herkunftsbereichen - in die Kategorien

  • unbelastet (z. B. Dachflächen Wohn/Mischgebiete, Hof/Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr),
  • schwach belastet (z.B. Hof/Verkehrsflächen mit geringem Kfz-Verkehr) und
  • stark belastet (z.B. Hof / Verkehrsflächen mit hoher Kfz-Verkehrsdichte, Flächen auf den mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird etc.)

eingestuft.

Weitere Voraussetzung ist, dass bei Einleitung in ein Oberflächengewässer gewährleistet wird, dass dieses nicht hydraulisch überlastet wird. Bei Einleitung in das Grundwasser ist der Grundwasserflurabstand und die Durchlässigkeit des Bodens (bemessen durch den Durchlässigkeitsbeiwert - kf-Wert -) von erheblicher Bedeutung.

Insbesondere der Durchlässigkeitsbeiwert ist sorgfältig zu ermitteln, da hiervon die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage in erheblichem Maße abhängt.

  • Flächenversickerung
  • Muldenversickerung
  • Rigolen- u. Rohrversickerung
  • Schachtversickerung

Die jeweiligen Anlagen sind nach den Regeln der Technik (z. B. ATV-Arbeitsblatt A 138) zu planen und bauen. Bei der Planung von Versickerungsanlagen ist ferner zu beachten, dass zur Vermeidung von Vernässungsschäden an Nachbargrundstücken Mindestabstände zu Grenzen (> 2m) und zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung (> 6 m) eingehalten werden.

Die Auswahl des geeigneten Verfahrens und seine Bemessung sollte einem Fachplaner bzw. einer Fachfirma überlassen werden.

Kosten

Es wird eine Mindestgebühr in Höhe von 100 EUR erhoben. Bei größeren Einleitungsmengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag
  2. Verzichtserklärung der Stadt/Gemeinde bzw. deren Beauftragten
  3. Erläuterungsbericht
  4. Übersichtsplan(z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000)mit Kennzeichnung der Lage
  5. Katasteramtlicher Lageplan (M.:1:500 o.ä) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen. Kennzeichnung der Einleitungsstelle, der Entwässerungsleitungen und evtl. Brunnen
  6. Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
  7. bei Einleitung in das Grundwasser evtl. Hydrogeologisches Bodengutachten

Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG NRW)
  • Wasserrundbrief Nr.3 - „Niederschlagswasserbeseitigung“ des Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (www.MUNLV.NRW.de)
  • Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (www.ATV.de)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Einleitung von Niederschlagswasser (Antrag)      [pdf, 520,42 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Niederschlagswasser - Anröchte / Ense / Wickede
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Niederschlagswasser - Geseke / Erwitte
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