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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Hilfen aus dem Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) können grundsätzlich nur die Personen erhalten, die nicht nur vorübergehend (= länger als 6 Monate) körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.

Wissenswertes über die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung, d.h., sie wird u.a. nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern bestehen.

Vorrangige Sozialleistungsträger sind vor allem die Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge sowie (hinsichtlich der seelisch behinderten Jugendlichen) die Jugendämter.

Ein Tipp an dieser Stelle:
Um Wege, Zeit und evtl. Verärgerung zu ersparen, sollten (daher) Behinderte erst bei den vorrangigen Sozialleistungsträgern oder bei einer der nachstehenden gemeinsamen örtlichen Servicestellen für Behinderte

  • AOK in Lippstadt, Ostwall 24, Telefon 02941 7590 
  • DAK in Soest, Marktstraße 2, Telefon 02921 36780

um Beratung und Unterstützung nachsuchen.

Die Leistungen nach dem SGB XII sind im Regelfall einkommens- und vermögensabhängig. Daher wird auch vor der Gewährung von Eingliederungshilfe grundsätzlich im konkreten Einzelfall geprüft, ob bzw. inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zuzumuten ist.

Das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII umfasst im wesentlichen folgende Bereiche:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 
  3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Diese Leistungen beinhalten z.B. folgende Hilfen:

  • ärztliche Behandlung 
  • stationäre und teilstationäre Unterbringung 
  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder 
  • Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln 
  • Familienunterstützender Dienst für behinderte Menschen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die vorstehenden Ausführungen wegen der vielschichtigen Komplexität der Regelungen zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen nur einen allgemein gehaltenen Überblick darstellen (können).

Nähere und weitergehende Informationen (u.a. zu den im Einzelfall für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen) erteilen Ihnen gerne die weiter unten genannten Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Allg. Eingliederungshilfe
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