Medizinalaufsicht über Personen
- Anmeldung zur Prüfung für die Bereiche der Physiotherapie, Ergotherapie und Krankenpflege
- Anerkennung in- und ausländischer Bildungsnachweise
Erfassung und Überwachung der Gesundheitsfachberufe wie z. B. Heilpraktiker/Heilpraktikerin, Physiotherapeut/Physiotherapeutin, Ergotherapeut/Ergotherapeutin, Logopäde/Logopädin, ambulante Krankenpflege
Überwachung der berufsmäßigen Ausübung von Heilkunde
Die untere Gesundheitsbehörde ist auch für die Durchführung von staatlichen Prüfungen in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Krankenpflege zuständig.
Personen, die im Ausland eine Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf, z. B. der Krankenpflege, abgeschlossen haben, können bei der Unteren Gesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit der Ausbildung überprüfen lassen. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben, wird die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt, wenn die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht wird. Sollte die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden können, ist der gleichwertige Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
Jede Person, die selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben möchte oder Angehörige dieser Berufsgruppen beschäftigen will, hat die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Dies dient einerseits der Überwachung zum Schutze des Patienten, gibt andererseits aber auch Aufschluss über den Versorgungsgrad in den einzelnen Fachdisziplinen.
Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten vornehmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen. Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die Berufserlaubnis als Heilpraktiker/Heilpraktikerin erforderlich. Dies trifft z. B. bei Fußreflexzonenmassage oder bei sogenannter Wunderheilung zu.
Kosten
Erteilung von Berufserlaubnissen: 52,00 €
Notwendige Unterlagen
- Mitteilung der Praxisadresse und des Datums der Praxiseröffnung,
je nach Art der Tätigkeit
- Approbation,
- Promotion,
- Nachweise über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie
oder
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original bzw. in amtlich beglaubigter Fotokopie
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung:
- formloser Antrag
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde u. Personalausweis/Pass
- Diplom
- Abschlusszeugnis
- Nachweis über einen Sprachlehrgang
- ggf. Arbeitsbuch
Alle ausländischen Dokumente sind im Original mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe, z. B. das Krankenpflegegesetz mit der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Kreises Soest
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Peter Militzer
Telefon: 02921 / 30-3485
Telefax: 02921 / 30-2633
E-Mail: peter.militzer@kreis-soest.de
-
Herr
Heribert Brunstein
Telefon: 02921 / 30-2139
Telefax: 02921 / 30-2633
E-Mail: heribert.brunstein@kreis-soest.de

