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Führerschein - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Eine Fahrerlaubnis aus dem EU / EWR Raum bedarf generell keiner Umschreibung und darf in der Bundesrepublik genutzt werden. Unter Umständen muss sie jedoch registriert werden (s. unten).

Mit Fahrerlaubnissen aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, darf der Inhaber längstens 6 Monate ab dem Tag der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Danach benötigt er eine deutsche Fahrerlaubnis.

Anschließend kommt es darauf an, aus welchem Staat die Fahrerlaubnis stammt.

EU-Angehörige müssen ihre Fahrerlaubnis generell nicht umschreiben lassen.
Inhaber einer EU / EWR Fahrerlaubnis der C / D Klassen oder Inhaber deren Fahrerlaubnis nicht älter als 2 Jahre ist oder aber nur befristet erteilt ist, müssen Ihre Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland registrieren lassen.

Ein ausländischer Nicht-EU / EWR-Führerschein berechtigt nach Begründung des ständigen Aufenthaltes in der BRD nur 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann jedoch innerhalb jederzeit in eine deutsche Fahrerlaubnis "umgetauscht" werden. 

Besonderheiten:

Verziehen Sie nach Erhalt des deutschen Führerscheines wieder in Ihr Heimatland, kann dort der deutsche Führerschein abgegeben und die ausländische Fahrerlaubnis ausgehändigt werden.
Verziehen Sie in einen anderen ausländischen Staat, können Sie dort mit dem deutschen Führerschein unter Umständen 12 Monate fahren und den Führerschein dann umschreiben lassen.  

Kosten

i. d. R. 37,50 EURO

Notwendige Unterlagen

Dem Antrag (Nicht EU-Fahrerlaubnis) müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalausweis / Reisepass /vorläufiger Personalausweis 
  • ein Lichtbild (35 x 45 mm, biometrisch) >>> siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV)
  • gültige ausländische Fahrerlaubnis (im Original)
  • Sehtestbescheinigung (bei Klassen A, A1, B, BE, M, L, T)
  • augenärztliches Gutachten (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D, D1E, DE)
  • Teilnahmebescheinigung über Kurs Sofortmaßnahmen am Unfallort (bei Klassen A, A1, B, BE, L, M, T)
  • Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
  • Bescheinigung über körperliche Untersuchung (bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
  • Gutachten über psychologische Leistungstests (bei Klassen D!, D1E, D, DE und Fahrgastbeförderung)
  • Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis (z. B. von einem amtlich anerkannten Übersetzer)

 

Dem Antrag (EU-Fahrerlaubnis) müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 

 

  • Personalausweis / Reisepass /vorläufiger Personalausweis 
  • ein Lichtbild (35 x 45 mm, biometrisch) >>> siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV) 
  • gültige ausländische Fahrerlaubnis (im Original)

 

Sehtestbescheinigung und augenärztliche Untersuchung dürfen nicht älter als 2 Jahre sein. Die Bescheinigung über die körperliche Untersuchung bzw. das Gutschten über den psychologischen Leistungstest darf nicht älter als 1 Jahr sein. Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Solte ein Sehtest als nicht bestanden gelten, muss dieser durch ein augenärztliches Gutachten ersetzt werden.

Zur Beantragung ist in allen Fällen wegen der Unterschriften das persönliche Erscheinen des Antragsstellers erforderlich.

 

Rechtsgrundlagen


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Führerscheinstelle Soest
  • Herr Kroll
    Telefon: 02921 / 30-2788
    Telefax: 02921 / 30-2772
    E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de


  • Herr Dörmann
    Telefon: 02921 / 30-2766
    Telefax: 02921 / 30-2772
    E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de


Führerscheinstelle Lippstadt
  • Frau Badura
    Telefon: 02921 / 30-3620
    Telefax: 02921 / 30-3630
    E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de


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