Zum Inhalt der Seite Zur Hauptnavigation Zur zweiten Ebene der Navigation Zur dritten Ebene der Navigation
Logo des Kreises Soest

Abwasserbeseitigung

Als Abwasser wird das Wasser bezeichnet, das durch den Gebrauch bzw. die Benutzung in seinen Eigenschaften verändert wurde. Man unterscheidet zwischen häuslichem Abwasser, betrieblichem Abwasser und Niederschlagswasser.

Die Behandlung und Einleitung von Abwasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig bzw. genehmigungspflichtig.

Unbefugte Abwassereinleitungen werden mit Bußgeld belegt oder der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Eine Erlaubnis zur Einleitung ist beim Kreis Soest oder bei mehr als 100 m³/h bei der Bezirksregierung Arnsberg zu beantragen. Ebenso verhält es sich mit den Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen, Regenklärbecken, usw.), für die in der Regel eine Genehmigung zu erteilen ist.

Sollten Sie Karten, wie etwa Übersichtskarten, für Anträge benötigen, können Sie diese mit Hilfe des Geografischen Informations System (GIS) des Kreises Soest auswählen und ausdrucken (Link zum GIS). Dies gilt nicht für Katasterkarten. Diese können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Eine Bestellung ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich: katasteramt.auskunft@kreis-soest.de.

Häusliches Abwasser - Abwasserbeseitigung im Innenbereich (kanalisierter Bereich)

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Abwassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht).Rd. 95 % aller Haushalte sind an eine Kanalisation angeschlossen. Das so gesammelte und zusammengeführte häusliche Abwasser wird in Zentralkläranlagen behandelt. Die Anlagen werden von Städten und Gemeinden oder deren Beauftragten betrieben. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Die notwendigen Genehmigungen werden von der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltung an die Betreiber erteilt.

Häusliches Abwasser - Abwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen)

Steht eine Kanalisation nicht oder noch nicht zur Verfügung, so ist das anfallende häusliche Schmutzwasser durch eine eigene Kleinkläranlage zu reinigen bzw. in Ausnahmefällen zu sammeln und zur zentralen Kläranlage abfahren zu lassen. Folgende Anlagen kommen unter Berücksichtigung der örtlichen Grundstücksverhältnisse (Platz/Bodenart/Grundwasserverhältnisse etc.) in Betracht:

Mehrkammergrube (Vorreinigung) mit einer anschließenden biologischen Behandlung (Nachreinigung). Je nach den örtlichen Grundstücksverhältnissen sind zum Beispiel folgende Nachreinigungen möglich :

  • Tropfkörperanlage
  • Festbettanlage (belüftet oder getaucht)
  • Pflanzenkläranlage
  • Abwasserteich (belüftet oder ohne künstliche Belüftung)
  • Sandfiltergraben (nur eingeschränkt zu empfehlen)
  • Belebungsanlage

Welche der möglichen Nachreinigungen für ihren Fall die geeignetste ist, sollte mit einem Fachplaner oder mit einer fachkundigen Tiefbaufirma abgestimmt werden.

Eine geschlossene Abwassersammelgrube mit Entleerung nach Bedarf kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Für die Bemessung von abflusslosen Abwassersammelgruben gilt das Merkblatt. Nr. 4 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz von Nordrhein - Westfalen.

Das Abwasser und der anfallende Klärschlamm muss entsprechend der Ortsentwässerungssatzung der Stadt oder Gemeinde entsorgt werden. Soll dies in Eigenverantwortung geschehen, so muss eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadt/Gemeinde auf den Erlaubnisinhaber vollzogen werden, die besonderen Bedingungen unterliegt.

Die Errichtung einer Kleinkläranlage sowie die mit der Abwassereinleitung verbundene Gewässerbenutzung ist genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig. Die Genehmigung und die Erlaubnis können zusammengefasst werden und bei der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung beantragt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich auch hier bewährt.


Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Mindestgebühr in Höhe von 100 € erhoben; für die Genehmigung der Behandlungsanlage eine Mindestgebühr in Höhe von 200 €. Bei größeren Einleitungsmengen bzw. höheren Baukosten der Anlage wird die Gebühr nach Vorgaben der Gebührenordnung berechnet.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag
  • Erläuterung und Begründung über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung sowie eine zeichnerische Darstellung der erforderlichen Anlagen
  • Übersichtsplan (z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage
  • Katasteramtlicher Lageplan in einem eine deutliche Anschauung gewährenden Maßtab (M.:1:500 o.ä.) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie die grundbuchamtliche Bezeichnung einzutragen. Kennzeichnung der Einleitungsstelle, der Entwässerungsleitungen und evtl. Brunnen
  • Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
  • bei Einleitung in das Grundwasser evtl. Hydrogeologisches Bodengutachten
  • bei Untergrundverrieselung Bodenprofil und Versickerungsnachweis (Kf-Wert Ermittlung)

Rechtsgrundlagen


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Kleinkläranlagen (Antrag)      [pdf, 27,76 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Abwasserbeseitigung - Kontrollen
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Werl
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Warstein
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Möhnesee / Welver / Rüthen
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Lippetal / Soest
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Geseke / Erwitte
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Bad Sassendorf / Lippstadt
Abwasserbeseitigung - technische Prüfung, Beratung in Anröchte / Ense / Wickede
Logo der Hellweg-Region