Tierseuchenbekämpfung
Zur Tierseuchenbekämpfung zählen verschiedene Tätigkeitsbereiche.
So ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten (Tierseuchen), die insbesondere für landwirtschaftliche Nutztiere gefährlich und von wirtschaftlicher Bedeutung sind, das oberste Ziel im Sinne des Verbraucherschutzes. Auch Krankheiten (Zoonosen), die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können werden überwacht.
Um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, ist der Verdacht oder der Ausbruch einer Tierseuche dem Veterinäramt sofort anzuzeigen.
Anzeigepflicht
Zur Anzeige sind verpflichtet:
- Der Besitzer von Tieren oder sein Vertreter,
- wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist und
- wer berufsmäßig mit Tieren zu tun hat (Schäfer, Fischereiberechtigte, Viehhändler u. a.)
Liste der Anzeigepflichtigen Tierseuchen
Meldepflicht
Zur Meldung sind verpflichtet:
- die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen
- sowie Tierärzte
Liste der meldepflichtigen Tierseuchen
Für das Halten von Tieren gibt es verschiedene Vorschriften, die man beachten muss:
Wer Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Schweine, Geflügel, Bienen oder Pferde hält muss diese beim Veterinärdienst (Anmeldeformular s. unten) und bei der Tierseuchenkasse anmelden. Bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweine sowie bei Geflügel muss der Tierhalter ein Bestandsregister (s. unten) führen. Die Aufnahme von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen bzw. die Abgabe von Rindern muss zudem dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere gemeldet werden.
Für das Verbringen von Schafen auf Weideflächen außerhalb des Kreises oder das Wandern mit Schafen ist ein amtliches Gesundheitszeugnis erforderlich.
Wer Geflügel (Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Tauben und Wachteln) hält
- meldet diese beim Veterinärdienst (Anmeldeformular) und bei der Tierseuchenkasse.
- führt ein »Bestandsregister für Geflügel«
- Bei mehr als 100 Tieren sind die täglichen Verluste zu dokumentieren.
- Bei mehr als 350 Tieren muss beim Veterinärdienst eine Registriernummer beantragt werden.
- Bei mehr als 1.000 Legehennen muss die Legeleistung täglich dokumentiert werden (Legekurve).
- lässt diese gegen die Newcastle-Disease impfen.
- achtet auf Symptome, die für Geflügelpest sprechen, insbesondere plötzliche hohe Tierverluste
Wer Fischteiche betreibt
- meldet dies dem Veterinärdienst (Anmeldeformular)
- führt ein Kontrollbuch (Bestandsregister Zugang, Bestandsregister Abgang), in dem Zu- und Abgänge von Süßwasserfischen eingetragen werden
- ist unter Umständen Registrierungs- oder Zulassungspflichtig nach der Fischseuchenverordnung
Ohrmarken
Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Ohrmarken zur Kennzeichnung der Tiere erhalten Sie beim
Landeskontrollverband NRW e.V.
Postfach 9247
47749 Krefeld
Telefon 0 21 51/51 43-940
Fax 0 21 51/51 43-951
E-Mail tierkennzeichnung@lkv-nrw.de
Internet www.lkv-nrw.de
Pferdepass
Der Transport bzw. das Verbringen von Pferden von einem Bestand in den anderen ist nur möglich, wenn die Pferde von einem Pferdepass begleitet werden. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (Merkblatt Equidenpass). Diesen erhalten sie bei
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
Freiherr-von-Langen-Str. 13
48231 Warendorf
Telefon 0 25 81 - 63 620
Internet www.fn-dokr.de
Wer mit Papageien und Sittichen züchtet und handelt
- beantragt eine Genehmigung zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen beim Veterinäramt.
- meldet die Tierhaltung bei der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz
- kennzeichnet Papageien und Sittiche mit Fußringen.
Fußringe erhalten Sie unter folgenden Adressen
- Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V.
Rheinstr. 35
63225 Langen
Internet www.zzf.de - Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. BNA-Kennzeichenstelle
Postfach 11 10
76707 Hambrücken
Telefon 0 72 55 - 28 00 bzw. 71 84 02
Internet www.bna-ev.de
- Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V.
Tierausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren
Tierausstellungen sind beim Veterinäramt schriftlich anzuzeigen
- bei Pferden, Rindern, Schweine, Schafe/Ziegen und Geflügel (einschl. Papageien und Sittiche) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
- bei Hunden und Katzen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Die Mitarbeiter des Veterinärdienstes geben gerne über zu beachtende Vorschriften für solche Veranstaltungen Auskunft.
Reiseverkehr mit Tieren, Verbringung innerhalb des In- und Ausland
Zum Verbringen von Tieren oder Reisen mit Tieren, bei der Ein- und/oder Ausfuhr von Tieren, sowie zur Dokumentation der Freiheit von bestimmten Krankheiten sind oft amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich (Merkblatt EU)
Zur Reise mit Ihrer Katze, Ihrem Hund oder Ihrem Frettchen benötigen Sie innerhalb der EU den blauen Eu-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung sowie Angaben zum Tierhalter. Der Heimtierausweis kann nur bei eindeutiger Identifikation des Tieres durch Tätowierung (gültig bis 2011) oder durch Mikrochip von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden.
Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden und die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt: (Merkblatt Heimtierausweis).
Setzen Sie sich deshalb bei einer geplanten Reise mit oder der Verbringung von Tieren frühzeitig mit ihrem Tierarzt oder dem Veterinärdienst in Verbindung. Auch für das Wandern mit Bienen oder Schafen sind Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit erforderlich.
Tierkörperbeseitigung
Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse müssen nach den Vorschriften der EU-Verordnung 1774/2002 und des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes unschädlich beseitigt werden. Die Tierkörperbeseitigung dient dem Schutz der Tierbestände vor Seuchen und anderen verlustbringenden Krankheiten. Die Tierhalter beteiligen sich zu 25 % an den reinen Beseitigungskosten, der Rest wird vom entsorgungspflichtigen Kreis getragen.
Die Abholung im Kreis Soest regelt die Firma
Rendac IckerGmbH und Co KG
Neuer Weg 4
59505 Bad Sassendorf
Telefon 0 29 21 - 67 22 70
Anmeldung zur Sektion
Falls die Todesursache eines Haus- oder Nutztieres unklar ist, besteht die Möglichkeit das Tier untersuchen zu lassen. In dem Fall wird eine Sektion zur Feststellung der Todesursache durchgeführt und nach Absprache Untersuchungsmaterial kostenpflichtig nach Arnsberg zum Chemischen Untersuchungsamt eingesandt.
Verendete Tiere müssen umgehend zur Abholung gemeldet werden. Wenn eine Sektion erwünscht ist, muss dieses bei der Anmeldung zur Abholung mitgeteilt werden. Von Vorteil ist es, wenn der Vorbericht vorab per Fax/Email/Telefon oder persönlich dem Veterinäramt mitgeteilt wird. (Formular Anmeldung zur Sektion)
Schweine können von Ihnen im Rahmen des NRW-Frühwarnsystems kostenlos zur Untersuchung zum Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt nach Arnsberg gebracht werden.
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
Zur Taubeneiche 10 -12
59821 Arnsberg
Telefon 0 29 31 / 809 - 0
Telefax 0 29 31 / 809 - 290
E-Mail poststelle@svua-arnsberg.nrw.de
Internet www.svua-arnsberg.nrw.de
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Dr.
Wilfried Hopp
Telefon: 02921 30-2186
Telefax: 02921 30-2196
E-Mail: vet.leb@kreis-soest.de
-
Frau
Dr.
Nathalie Brüssow
Telefon: 02921 30-2185
Telefax: 02921 30-2196
E-Mail: vet.leb@kreis-soest.de



