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Tierschutz

Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen! (§§ 1 und 2 Tierschutzgesetz). 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinärdienstes überprüfen routinemäßig und aufgrund von Hinweisen von Bürgern Nutztierhaltungen, gewerbliche und somit erlaubnispflichtige, sowie private Tierhaltungen.

Bitte beachten Sie:
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, sind folgende Angaben unbedingt notwendig

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden
  • Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters
  • genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit
  • betroffene Tierart und Anzahl der Tiere
  • Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung

Formular zum Herunterladen:
Aufnahme eines tierschutzrechtlichen Hinweises

Gutachten und Leitlinien zur Haltung von Tieren verschiedener Art können Sie von der Homepage des „Verbraucherministeriums“ herunterladen:
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 

Auch die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. bietet im Internet Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung von diversen Tierarten zum Herunterladen an.

Gewerbliche und gewerbsmäßige Tierhaltungen

Wer

  • Tiere für andere in einem Tierheim hält,
  • Tiere in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen ausstellt
  • Tierbörsen durchführt,
  • Schutzhunde für andere ausbildet,
  • gewerbsmäßig einen Reit- und Fahrbetrieb betreibt,
  • Hunde, Katzen oder andere Tiere gewerbsmäßig züchtet,
  • gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt,
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellt oder
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft

benötigt eine Genehmigung aufgrund des Tierschutzgesetzes (§ 11 Tierschutzgesetz). 

Formular zum Herunterladen:
Antrag auf Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln, Züchten...
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten   

Ebenfalls überwacht werden Tiertransporte und Schlachtstätten

Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis und ggf. auch eine Zulassung als Transportunternehmen nach der VO (EG) 1/2005. Zum Betäuben und Schlachten von Tieren ist eine Sachkundebescheinigung nötig.

Formulare zum Herunterladen:

Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte
Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für das Betäuben und Schlachten von Tieren
Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach VO 1-2005

Auch Bauvorhaben für Stallneubauten und -umbauten werden hier bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.

Formulare zum Herunterladen:
Anforderungen Bauvorhaben Schweineställe
Checkliste - Anforderungen an die Haltung von Sauen in Gruppen nach der Tierschutznutztierhaltungsverordnung

Den Tierschutz berühren auch Bereiche des Landeshundegesetzes NRW

Der Veterinärdienst führt Verhaltensprüfungen für bestimmte Hunde zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang durch. Des Weiteren können Halter dieser Hunde die für sie erforderliche Sachkundeprüfung ablegen.

Informationen zum Herunterladen:
Elemente der Verhaltensprüfung
Tierärztekammer-Westfalen Lippe (Fragenkatalog)

Gefährliche Hunde entsprechend dem Landeshundegesetz NRW sind die Rassen

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde; es muss dafür ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen. Der Hundehalter muss seine Sachkunde beim Amtstierarzt durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Hunde bestimmter Rassen sind

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff, Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu ebenfalls eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Auch hier muss der Hundehalter seine Sachkunde beim Amtstierarzt durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Weitere Bestimmungen zum Landeshundegesetz finden sie unter folgendem
Link zum Landeshundegesetz

 

Weitere Nützliche Links:

Tierschutzgesetz

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

Tierschutz-Hundeverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Tierschutzbund

Tierheim Soest

Tierheim Lippstadt

 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Tierschutz
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