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Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung

Hierzu zählen die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verfütterung von Futtermitteln an Tiere, die zum menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Es werden sowohl praktizierende Tierärzte als auch Einzelhandelsunternehmen und Landwirte kontrolliert. Auch hier werden regelmäßig Proben genommen und untersucht.

Wer Lebensmittel liefernde Tiere hält

  • erwirbt oder lagert verschreibungspflichtige Stoffe oder Zubereitungen aus diesen zur Anwendung bei Tieren, nur wenn sie als Arzneimittel zugelassen bzw. zulassungsfrei sind und vom Tierarzt für eine konkreten Krankheitsausbruch in der erforderlichen Menge verschrieben oder abgegeben wurden.
  • erwirbt apothekenpflichtige Stoffe (auch Homöopathika!) oder Zubereitungen aus diesen zur Anwendung beim Lebensmittel lieferndem Tier nur beim Tierarzt, in Apotheken oder - im Fall von Fütterungsarzneimitteln –beim Hersteller.
    Homöopathika sind nicht für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben und unterliegen daher generell der Apothekenpflicht.
    Der Tierhalter führt Nachweise über Lieferant, Art und Menge der von ihm bezogenen Arzneimittel und bewahrt diese mindestens 5 Jahre auf.
  • erwirbt nur solche Arzneimittelvormischungen, die zugleich als Fertigarzneimittel zur oralen Anwendung zugelassen sind
  • erwirbt, lagert, verpackt oder führt keine Stoffe oder Zubereitungen aus diesen mit sich, die zur Herstellung von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere verboten sind.

    Teilweise verbotene Stoffe sind z.B.
    • Stilbene
    • Thyreostatika
    • ß-Agonisten mit anaboler Wirkung
    • Arsen
    • 17-ß-Östradiol (Ausnahme bis 14.10.2006)

Diese Stoffe dürfen nur durch den Tierarzt selbst oder unter dessen Aufsicht und zu genau bestimmten Anwendungen verabreicht werden!

Absolut verbotene Stoffe sind

    • Aristolochia spp und deren Zubereitungen
    • Chloramphenicol
    • Chloroform
    • Chlorpromazin
    • Colchicin
    • Dapson
    • Dimetridazol
    • Metronidazol
    • Nitrofurane (einschl. Furazolidon)
    • Ronidazol
  • dokumentiert die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren in einem Bestandsbuch.
  • lagert Arzneimittel unzugänglich und unter hygienischen Bedingungen nach Angaben des Herstellers.

Bestandsbuch

In dem Bestandsbuch muss jede Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (incl. Homöopathika) bei einem Lebensmittel lieferndem Tier eingetragen werden.
Auch wenn der Tierarzt selbst ein Arzneimittel verabreicht, ist der Tierhalter für die unverzügliche Eintragung im Bestandsbuch verantwortlich!

Folgende Angaben sind in das Bestandsbuch einzutragen

  • Anzahl, Art und Identität der Tiere
  • Standort(e) der Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit
  • Arzneimittelbezeichnung und Nummer des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges
  • Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen
  • der Name der das Arzneimittel anwendenden Person
    Verabreicht der Tierarzt das Arzneimittel selbst, reicht das Eintragen der Nummer des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges

Das Bestandsbuch kann als gebundenes Buch mit Seitenzahlen, als ungebundene Sammlung mit durchnummerierten Einzelblättern, in Form von Einzeltierkarten und in elektronischer Form geführt werden.

Es ist nach der letzten Eintragung 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Formulare zum Herunterladen:
Bestandsbuch regelmäßige Anwendungen
Bestandsbuch nach gesetzlicher Vorgabe

Impfstoffe

Sera und Impfstoffe dürfen grundsätzlich nur durch den Tierarzt verabreicht werden. Es gibt für bestimmte Impfstoffe die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, die vom zuständigen Veterinäramt erteilt werden kann.

Die Anwendung von Impfstoffen ist in einem Impfbuch einzutragen. Folgende Angaben sollten dort eingetragen werden

  • Anzahl, Art und Identität der geimpften Tiere
  • Datum der Impfung
  • Bezeichnung des Impfstoffes

Impfstoffe sind in der Regel gekühlt zu lagern.

Arzneimittelbehandlung bei Pferden

Die geltenden arzneimittelrechtlichen Regelungen schränken den Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ein - so auch bei Equiden, da Pferde, Esel oder Ponys zur Fleischgewinnung geschlachtet werden können.

Im Kapitel "Arzneimittelbehandlung" des Equidenpasses muss der Tierbesitzer daher vermerken, ob der Equide als Schlachttier dienen soll, oder ob er niemals der Nahrungskette zugeführt wird.

Wenn sich ein Pferdebesitzer für den Status "Nicht-Schlachtpferd" entscheidet, kann das Tier mit allen für Equiden zugelassenen Medikamenten behandelt werden. Außerdem ist der Besitzer dann von der Eintragepflicht der Arzneimittelbehandlung in ein Bestandsbuch befreit.

Entscheidet sich der Pferdebesitzer für den Status "Schlachtpferd", können einige Medikamente nicht zur Behandlung eingesetzt werden. Die verwendeten Medikamente sind im Pferdepass zu dokumentieren, da bei der eventuellen Schlachtung Wartezeiten einzuhalten sind. Die Arzneimittelbehandlung von Equiden mit dem Status "Schlachttier" muss in ein Bestandsbuch eingetragen werden.

Der Status "Schlachttier" kann jederzeit in den Status "Nicht-Schlachttier" geändert werden kann. Die Entscheidung "Nicht-Schlachttier" ist dagegen endgültig und begleitet den Equiden lebenslang.


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung
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