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Führerschein - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Für die Neuerteilung eines Führerscheins werden die Umstände geprüft, die zum Entzug geführt haben.

Wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen, kann mit Ablauf der Sperrfrist nicht ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung bestehen, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von Belang sind.

Erst wenn sich bei der Prüfung des Antrages keine Bedenken gegen die Eignung ergeben, darf ein neuer Führerschein ausgehändigt werden.

In bestimmten Fällen (z.B. Trunkenheit, Unfallflucht u.ä.) ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich. Zusätzlich ist eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen, wenn Sie länger als 2 Jahre nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren.

Da in der Regel Bußgeld- sowie Strafakten von der Bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft angefordert werden müssen und eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg und dem Bundeszentralregister in Bonn erforderlich sind, wird empfohlen, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen. Eine noch frühzeitigere Antragstellung ist jedoch nicht zulässig.

 

Kosten

Der Antrag auf Neuerteilung ist beim jeweiligen Einwohnermeldeamt des Wohnortes zu stellen. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt 55,60 Euro. Die Gebühr wird bei der Gemeinde gezahlt.

Die Führerscheinstelle des Kreises Soest bearbeitet dann den bei der Gemeinde gestellten Antrag. Die Bearbeitungsgebühr hierfür richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt ungefähr 35,70 bis 75,70 Euro.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, fällt hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,20 Euro zuzüglich 2,50 Euro Zustellkosten an.

Wie hoch eventuelle Mahnkosten bei nicht fristgerechter Zahlung sind, erfahren Sie bei der Kreiskasse Soest.

Nach abgeschlossener Bearbeitung ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die vorläufige Fahrtberechtigung persönlich in der Führerscheinstelle abzuholen.

 

Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein Lichtbild (35 mm x 45 mm, biometrisch) siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV) 
  • Bei Klasse A, A1, B, BE, L, M oder T (vorher Klasse 1, 1a, 1b, 4, 5 Klasse 3 bis 3,5 t sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (TÜV, Optiker, Augenarzt) oder ein augenfachärztliches Gutachten
  • Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
  • Bei Klasse C, C1, CE, C1E (vorher Klasse 3 bis 7,5 t sowie Klasse 2):
  • augenfachärztliches Gutachten
  • Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gem. Anlage 5 zu § 11 Abs. 9 FeV durch einen Arzt nach Wahl
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bei Klasse D, D1, DE, D1E (vorher Personenbeförderung mit Kraftomnibussen):
  • augenfachärztliches Gutachten
  • testpsychologische Untersuchung
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gem. Anlage 5 zu § 11 Abs. 9 FeV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner

 

Die Fahrerlaubnisklassen im Überblick: Fahrerlaubnisklassen

Rechtsgrundlagen


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Antrag auf Fahrerlaubnis      [pdf, 85,79 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

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