Reitkennzeichen
- Vergabe von Reitkennzeichen;
- Ausgabe der jährlich zu erneuernden Aufkleber;
- Beratung über die zu beachtenden Reitregelungen
Reitkennzeichenpflicht - Grundsatz:
"Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Dies gilt nicht nur für die Benutzung privater, sondern auch öffentlicher Straßen und Wege. Diese Reitkennzeichen werden beim Kreis Soest von der Abteilung BürgerService ausgegeben."
Wie muss ich mein Pferd kennzeichnen ?
Das Reitkennzeichen bezieht sich immer auf den Halter des Pferdes und besteht aus einer Tafel mit jährlich zu wechselnden farblichen Aufklebern (Reiterplaketten). Bei den Reitkennzeichen, die beidseitig am Zaumzeug der Pferde zu befestigen sind, handelt es sich um zwei gelbe Kennzeichen mit je einer jährlich zu erneuernden Reitplakette.
Die Kennzeichen und/oder Reiterplaketten sind beim Kreis Soest gegen die Entrichtung der Reitabgabe und Verwaltungsgebühr zu erwerben und werden auf Nachfrage zugesandt.
Die Reitabgabe wird verwendet für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie für die Beseitigung von Schäden, die Grundstückseigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.
Wo ist das Reiten erlaubt ?
Generell ist das Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen erlaubt. Zur freien Landschaft zählen aber nicht der Wald, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Stadt, Gemeinde) und die Grünflächen innerhalb einer bebauten Ortslage.
Nach der beim Kreis Soest bestehenden Freistellungsregelung ist das Reiten im Wald auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig.
Ausnahme: In folgenden Waldgebieten ist das Reiten nur nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder sonst eindeutig gekennzeichneten Reitwegen zulässig:
- Waldgebiete in Lippstadt
- Werler Stadtwald und Oevinghauser Wald
- Waldgebiete in Rüthen westlich der Biber.
Wo ist das Reiten nicht freigegeben ?
Auf gesetzlich gekennzeichneten Wanderwegen und –pfaden, Sport-, Lehr-, und Trimmpfaden, im Bereich von Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechseln, Leitungstrassen und Trampelpfaden. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten generell außerhalb von Straßen und Wegen verboten.
Weiterhin darf nicht geritten werden:
- in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen,
- abseits von Straßen und Wegen in allen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten Biotopen,
- auf Wegen und Flächen, auf denen das Reiten durch amtliche Schilder untersagt ist.
Kosten
Die Reitkennzeichen sowie die Aufkleber werden im BürgerService ausgegeben.
Für Einzelreiter beträgt die Reitabgabe 25,00 € pro Jahr (zuzüglich Verwaltungskosten).
Beim Erstantrag fallen damit für Tafel und Plakette Kosten in Höhe von insgesamt 37,50 € an.
In den Folgejahren wird dann lediglich der Aufkleber fällig, für den die Gesamtkosten dann 30,00 € betragen.
Für Reiterhöfe wird ein Betrag von 75,00 € pro Kennzeichen fällig (zuzüglich Verwaltungsgebühren).
Das mit Reitabgabe eingenommene Geld kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- Landschaftsgesetz NW,
- Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Bürgerservice
Telefon: 02921 30-2222
Telefax: 02921 30-2600
E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de



