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Probleme mit Hornissen

Foto Hornisse

Ab Frühsommer häufen sich in jedem Jahr die Anfragen von Bürgern, die sich von Hornissen in ihrem Wohnumfeld belästigt oder gar bedroht fühlen.

Dies sollte in derartigen Fällen beachtet werden:

  • Der Hornissenbestand ist in den letzten Jahrzehnten bundesweit durch die Verschlechterung der Lebensbedingungen, insbesondere durch die Beseitigung hohler, als Nistplatz geeigneter Bäume zurückgegangen. Hornissen sind deshalb nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt. Grundsätzlich dürfen Hornissen daher nicht getötet und ihre Bauten nicht zerstört werden.
  • Hornissen sind wichtige Regulatoren im natürlichen Artengefüge und tragen dazu bei, Massenvermehrungen von Schädlingen zu verhindern. Neben Obst- und Pflanzensäften besteht ihre Hauptnahrung aus Käferlarven, Fliegen und anderen Insekten.
  • Sofern Hornissen nicht besonders von Menschen gereizt werden, sind diese Insekten nicht übermäßig angriffslustig. Allerdings sollten in einem Umkreis von etwa 4 m vom Nest Störungen wie sehr hastige Bewegungen oder das Verstellen der Flugbahn vermieden werden.
  • Studien zur Folge ist Hornissengift auch nicht gefährlicher als Bienengift. Gesundheitliche Probleme können allerdings bei allergischen Reaktionen auftreten.
  • Spätestens im Oktober kommt es zum Absterben des Hornissenvolkes. Danach kann das Nest problemlos entfernt werden. Die Wiederansiedlung an ungünstigen Standorten kann dann zum Beispiel durch das Verschließen von Spalten verhindert werden.
  • Nur bei besonderen Gefährdungen kommt eine Hornissennestumsiedlung in Betracht. Dazu ist eine Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Soest erforderlich. Betroffene Bürger können sich hier unter der Telefon-Nummer 02921/302240 informieren.
    Zur Beurteilung eines Falles benötigt die Untere Landschaftsbehörde unbedingt folgende Angaben:
    • Anschrift des Betroffenen mit Telefon-Nummer
    • Lage des Hornissennestes (z. B. Dachraum, Gartenlaube oder Rolladenkasten auf einem bestimmten Grundstück)
    • Angaben zur besonderen Gefährdungssituation/zur Unzumutbarkeit des Neststandortes (z. B. Kinderspielplatz in der Nähe, Eindringen von Hornissen in Wohnräume, Wespen-/Hornissengiftallergien von Anwohnern).
  • Sofern wegen der besonderen Umstände tatsächlich eine konkrete Gefahrenlage besteht und keine andere Abhilfe wie das Anbringen von Fliegengittern möglich ist, kann die Untere Landschaftsbehörde die erforderliche Genehmigung für eine Hornissenumsiedlung erteilen.
  • Der betroffene Bürger kann dann einen qualifizierten Schädlingsbekämpfer mit der Durchführung der Hornissenumsiedlung beauftragen. In bestimmten Fällen, wo eine Umsiedlung aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich ist (z. B. Nest hinter einem engen Spalt), ist allerdings nur eine Beseitigung des Nestes mit Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde möglich.

 

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