- 1: Was macht der Kreis?
- 2: Landrätin
- 3: Kreistag + Ausschüsse
- 4: Abgeordnete
- 5: Haushalt
- 6: Bürgerbeteiligung
- 6.1: Besuch der Sitzungen
- 6.2: Einwohnerfragestunde
- 6.3: Anregungen + Beschwerden
- 6.4: Einwohnerantrag
- 6.5: Bürgerbegehren + Bürgerentscheid
- 6.6: Bürgersprechstunde
- 7: Wahlen
- 8: Regionalentwicklung
- 9: Regionale 2013
- 10: Technologiezentren
- 11: Wirtschaftsförderung Kreis Soest (wfg)
- 12: Mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung
- 13: Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister
- 14: Neue Arbeit Hellweg e.V.
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst unter neuer Leitung
Kinderärztin Catharina Liedtke vom Kreis Recklinghausen ins Soester Kreishaus gewechselt
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Fortbildung ermöglichte Einstellung
Vermittlung mit nachhaltigem Erfolg nach Qualifizierung
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Altlastenkataster immer häufiger gefragt
Zahl der Anträge auf Auskunft kontinuierlich gestiegen
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Bauaufsicht trifft Architekten
Genehmigungsfreiheit von Solarenergieanlagen und Kleinwindanlagen Thema
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Jugendhilfeausschuss zu Gast in Moschee
Türkisch Islamische Gemeinde Werl stellte ihre Jugendarbeit vor
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Beteiligungsbericht erschienen
218 Seiten dokumentieren über 50 Beteiligungen des Kreises
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Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren richtet sich mit einem bestimmten Anliegen an den Kreistag. Dieser prüft kurzfristig, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er ihm inhaltlich folgt. Entspricht er einem zulässigen Begehren nicht, kommt es innerhalb von 3 Monaten zum Bürgerentscheid. Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden dann selbst an Stelle des Kreistages in einer Abstimmung über die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage.
Bürgerentscheid
Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren nicht, wird ein Bürgerentscheid durchgeführt. Er hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses und kann vor Ablauf von 2 Jahren nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Für ein zulässiges Bürgerbegehren bzw. für einen Bürgerentscheid gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht aufgeführt sind.
Wir empfehlen Ihnen, im Vorfeld Kontakt mit der Geschäftsstelle des Kreistages aufzunehmen und sich über die Einzelheiten informieren und beraten zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie in auch in § 23 der Kreisordnung NRW und in der "Satzung des Kreises Soest vom 23.06.2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden".



