- 1: Was macht der Kreis?
- 2: Landrätin
- 3: Kreistag + Ausschüsse
- 4: Abgeordnete
- 5: Haushalt
- 6: Bürgerbeteiligung
- 7: Wahlen
- 8: Regionalentwicklung
- 9: Regionale 2013
- 10: Technologiezentren
- 11: Wirtschaftsförderung Kreis Soest (wfg)
- 12: Mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung
- 13: Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister
- 14: Neue Arbeit Hellweg e.V.
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Wahlen
Kommunalwahlen
Die Räte der Städte und Gemeinden sowie die Kreistage und die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Kommunalwahl ist eine Mischung aus Personen- und Listenwahl. Die Hälfte der Rats- bzw. Kreistagsmitglieder wird direkt durch einfache Mehrheit in Wahlbezirken gewählt, die andere Hälfte wird über den Verhältnisausgleich aus den Reservelisten ermittelt. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Landrätinnen und Landräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl direkt gewählt. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die meisten der gültigen Stimmen erhalten hat.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Wahlgebiet haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. In besonders geregelten Fällen besteht das Wahlrecht nicht (bestimmte Fälle der Betreuung, gerichtliche Aberkennung des Wahlrechts).
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Für die Kommunalwahl können Parteien, Wählergruppen und einzelne Wahlberechtigte Wahlvorschläge einreichen.
Wahlen zum nordrhein-westfälischen Landtag
Die Mitglieder des Landtags werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Daneben gibt es Ausschlussgründe, wie z.B. den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen wohnt.
Wahlen zum Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Seine 622 Abgeordneten werden jeweils für vier Jahre gewählt.
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar ist, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit setzt also nicht die Wahlberechtigung, im Besonderen nicht Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.
Wahlen zum Europäischen Parlament
Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Volkswahlen in den Mitgliedsstaaten gewählt.
Für die Wahlperiode 2009 - 2014 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insgesamt 736 Abgeordnete in allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt und zwar aus der Bundesrepublik Deutschland 99, aus Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich je 72, aus Spanien und Polen je 50, aus Rumänien 33, aus den Niederlanden 25, aus Belgien, Griechenland, Tschechien, Ungarn und Portugal je 22, aus Schweden 18, aus Österreich und Bulgarien je 17, aus Dänemark, der Slowakei und Finnland je 13, aus Irland und Litauen 12, aus Lettland 8, aus Slowenien 7, aus Estland, Zypern und Luxemburg 6 sowie aus Malta 5 Abgeordnete. Die Mandatsdauer ist europarechtlich auf fünf Jahre begrenzt.
Die Abgeordneten werden über Listen gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme, die sie einer Liste geben können.
Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.



